a-d des Reglements über das Taxiwesen der Stadt A. erfülle. Er wisse weder aus faktischen noch aus rechtlichen Gründen, weshalb ihm keine Betriebsbewilligung A erteilt worden sei und weshalb die frei gewordenen vier Standplätze ausgerechnet unter den bisherigen Standplatzinhabern aufgeteilt worden seien. Die angefochtene Verfügung enthalte dazu keinerlei Begründung. Auch hätte er vor Erlass der Verfügung angehört werden müssen, da ihm jetzt Nachteile erwachsen seien, die durch die nachträgliche Aufhebung der Verfügung nicht wieder beseitigt werden könnten. Der angefochtene Hoheitsakt sei deshalb bereits aus formellen Gründen von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.