3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das einzige Taxiunternehmen in der Stadt A. betreibe, welches über keinen von der Stadt zugeteilten festen Standplatz verfügen könne. Die Erteilung der Betriebsbewilligung A sei ihm verweigert worden, obwohl er alle hierzu erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a-d des Reglements über das Taxiwesen der Stadt A. erfülle.