Es ist deshalb auch nicht notwendig, dass dem Betroffenen Amtsverletzungen vorgeworfen werden können. Wird die Funktionsunfähigkeit einer Kommission festgestellt, so kommt es nicht darauf an, wer denn der Schuldige für die Funktionsunfähigkeit war (vgl. BGE vom 8. Juni 1990 in ZBl, 92 / 1991, S. 33 ff., Erw. 3 c.). Sicherlich sind Differenzen innerhalb einer Behörde nicht ohne Weiteres Grund um einer Kommission die Funktionsfähigkeit abzusprechen. In solchen Fällen muss zuerst einmal versucht werden, die Differenzen zu beseitigen (wie dies im vorliegenden Fall etwa mit der Einsetzung einer externen Fachperson versucht worden ist).