3 b.). b) Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob bereits die Tatsache, dass 4 von 7 Schulmitgliedern während der Amtsperiode neu gewählt wurden, für sich allein ein wichtiger Grund für eine Neukonstituierung darstellt (vernünftig und sachgerecht wäre es jedenfalls, wenn in Anbetracht der grossen Zahl von neuen Mitgliedern sämtliche Ämter neu beschlossen würden), da ohnedies auch sonst wichtige Gründe vorgelegen haben. Wie oben ausgeführt, kommt dem öffentlichen Interesse am Funktionieren der Kommission gegenüber der Vollendung der Amtsdauer Vorrang zu. Es ist deshalb auch nicht notwendig, dass dem Betroffenen Amtsverletzungen vorgeworfen werden können.