bei bestimmen sich die wichtigen Gründe für dessen Abwahl nach dem öffentlichen Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Mandats einerseits und den entgegenstehenden Interessen an der Vollendung der Amtsdauer durch den gewählten Präsidenten andererseits. Wesentlicher Gesichtspunkt ist die Erfüllung der in Frage stehenden politischen Aufgabe. Vorrangige Bedeutung kommt somit dem öffentlichen Interesse am Funktionieren der Kommission zu. Das Interesse des Funktionsträgers auf Ausübung seines Amts während der ganzen Dauer, für die er gewählt wurde, hat zurückzutreten (BGE vom 8. Juni 1990 in ZBl, 92 / 1991, S. 33 ff., Erw. 3 b.).