Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da sich die Abwahl auch anderweitig als zulässig erweist. 3. a) Selbst wenn das Gesetz (insbesondere § 44 Abs. 4 der Verordnung über die Volksschule) die Abberufung eines Kommissionspräsidenten nicht einschliessen sollte, so muss sie, zwar nicht vorbehaltlos, aber doch aus wichtigen Gründen, möglich sein (vgl. BGE vom 8. Juni 1990 in ZBl, 92 / 1991, S. 33 ff., Erw. 2 b.). Da- 2003 Gemeinderecht 467