Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschrift nicht auch auf den Konstituierungsbeschluss anzuwenden wäre. Dies erscheint insofern als vernünftige Regelung, als die Amtsausübung eines Präsidiums gegen den Willen der Mehrheit der Kommissionsmitglieder nur Probleme schafft. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da sich die Abwahl auch anderweitig als zulässig erweist.