Was die gesetzlichen Vorschriften anbelangt, so stellt sich die Frage, ob sich der Abwahlbeschluss nicht nach § 44 Abs. 4 der Verordnung über die Volksschule zu richten hat. Gemäss dieser Bestimmung ist für das Zurückkommen auf einen Beschluss lediglich die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder der Schulpflege erforderlich. Mit dem Sitzungsbeschluss der Schulpflege vom 29. Oktober 2002 ist die Bestimmung jedenfalls eingehalten worden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschrift nicht auch auf den Konstituierungsbeschluss anzuwenden wäre.