, Erw. 2). Das Ganze hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts mit dem Ausscheiden aus dem Amt im Sinne von § 36 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992 zu tun. Die Abwahl von der Funktion des Präsidenten bedeutet einzig, dass der Betreffende dieses Amt verliert, aber weiterhin Mitglied der Schulpflege bleibt. Eine solche Neukonstituierung unterliegt keinem Genehmigungsvorbehalt einer übergeordneten Behörde. c) Was die gesetzlichen Vorschriften anbelangt, so stellt sich die Frage, ob sich der Abwahlbeschluss nicht nach § 44 Abs. 4 der Verordnung über die Volksschule zu richten hat.