Aufgaben auf die Fähigkeiten und Möglichkeiten der einzelnen Mitglieder auszurichten). b) Die Frage der Abwahl eines Kommissionspräsidenten bestimmt sich ausschliesslich nach dem Eigenorganisationsrecht der Schulpflege. Soweit keine gesetzlichen Vorschriften bestehen oder kein Organisationsreglement es ausschliesst, kann die Schulpflege aufgrund der ihr zustehenden Kompetenz zur Selbstkonstituierung auf einmal gefällte Beschlüsse zurückkommen. Dies ermöglicht ihr auch die Abwahl des Kommissionspräsidenten (vgl. BGE vom 8. Juni 1990 in Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 92 / 1991, S. 33 ff., Erw. 2).