Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ist für die Konstituierung vom Grundsatz auszugehen, dass sie auf die verfassungsmässige Amtsdauer zu erfolgen hat, was aber nicht bedeutet, dass die Aufgabenverteilung unter keinen Umständen geändert werden dürfte. So ist etwa selbstverständlich, dass die einzelnen Funktionen einvernehmlich auch während der Amtsdauer neu besetzt werden können (z.B. bei Ersetzung einzelner Schulpflegemitglieder oder auch nur um die 466 Verwaltungsbehörden 2003