§ 44 Abs. 2 der Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985 sieht bezüglich der Organisation der Schulpflege vor, dass die Schulpflegebehörde von einem Präsidenten geführt wird (vgl. auch § 71 Abs. 2 GG). Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ist für die Konstituierung vom Grundsatz auszugehen, dass sie auf die verfassungsmässige Amtsdauer zu erfolgen hat, was aber nicht bedeutet, dass die Aufgabenverteilung unter keinen Umständen geändert werden dürfte.