Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines formellen Rechtsmittels. Sie ist bloss formloser Rechtsbehelf und vermittelt keinen Erledigungsanspruch (vgl. AGVE 1992, S. 457; BGE 112 Ia 189; U. Häfelin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 1429). Sie räumt dem Anzeiger auch keine Parteistellung ein, d.h. diesem steht beispielsweise kein Recht auf Akteneinsicht zu und er hat auch keinen Anspruch auf Begründung des Entscheides (vgl. AGVE 1981, S. 462; U. Häfelin/G. Müller, a.a.O., Rz 1429).