Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 entgegennehmen. Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse liegen und ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Als formlose Anzeige an die Aufsichtsbehörde ist sie weder an eine Frist gebunden noch setzt sie eine besondere Legitimation voraus (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1992, S. 501 und 1978, S. 496). Bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne eines formellen Rechtsmittels.