b) Den Konstituierungsbeschlüssen einer Schulpflege kommt kein Verfügungscharakter zu, da Verfügungen individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte sind, durch welche konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehungen auch ohne oder gegen das Einverständnis der Verfügungsadressaten in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt werden. Wenn die Behörde sich selbst konstituiert, so liegt darin kein hoheitliches Handeln. Dies gilt auch für die Abwahl eines von ihr selbst vorgängig ernannten Präsidenten. Die Abwahl des Kommissionspräsidenten kann deshalb nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden.