Sie untersteht damit dem Departement des Innern, welches generell die Aufsicht über das Organisationsrecht von Gemeindekommissionen ausübt. Die Problematik der Selbstkonstituierung der Schulpflege ist denn auch keine Angelegenheit des Schulrechts, sondern eine rein organisatorische Frage, die sich gleichermassen auch bei anderen Gemeindekommissionen stellt (vgl. etwa § 47 GG für die Finanzkommissionen oder § 61 der Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 für die Gemeindesteuerkommissionen). b)