Bern 1968, S. 121). Hingegen ist die Eigenorganisation und das in ihrem Bereich geschaffene Recht - wie auch die nach Gemeindeordnung festgesetzte Zahl der Kommissionsmitglieder (§ 18 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG] vom 19. Dezember 1978) - als gemeindliches, das Schulgesetz ergänzendes Organisationsrecht zu betrachten (H.M. Steinbrück, a.a.O., S. 124). Sie untersteht damit dem Departement des Innern, welches generell die Aufsicht über das Organisationsrecht von Gemeindekommissionen ausübt.