1. a) Die Aufgabenbereiche der Schulpflege können eingeteilt werden in Eigenorganisation sowie innere und äussere Schulverwaltung (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, A. 2001, S. 314), wobei die Selbstkonstituierung dem Bereich der Eigenorganisation angehört. Die Aufsicht über die innere und äussere Schulverwaltung nimmt der Bezirksschulrat wahr (§ 77 Abs. 1 und 2 SchulG; H.-M. Steinbrück, Die Behördenorganisation im Bereiche des aargauischen Schulwesens, Stellung und Kompetenzen der einzelnen Funktionsträger, Diss. Bern 1968, S. 121).