Die Amtsinhaber seien grundsätzlich auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Das Ansetzen von vorzeitigen Wiederwahlen für Behörden oder Schulämter oder das Ansetzen von Abwahlen sei gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig (mit Verweis auf den Schulratsentscheid vom 27.06.02, Punkt 7.4). Auch sei ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt nur mit Genehmigung des Bezirksamtes möglich. 464 Verwaltungsbehörden 2003 Aus den Erwägungen