Der Bezirksschulrat seinerseits überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Departement des Innern. In der Beschwerdeschrift stellt H. M. H. folgendes Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass die Amtsenthebung des Beschwerdeführers als Präsident der Schulpflege S. nichtig ist bzw. der Entscheid aufzuheben sei. Unter Kosten- Parteientschädigung und Beschwerdefolgen." Der Antrag wird damit begründet, dass sich die Schulpflege zwar selbst konstituiere, dies aber nicht bedeute, dass die Ämter jederzeit wieder neu verteilt werden könnten. Die Amtsinhaber seien grundsätzlich auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.