{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-04-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2003-115_2003-04-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3968", "Checksum": "268b3fbc17c351e63e666c34801fe105"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 24.04.2003 AGVE_2003_115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulpflege; aufgrund ihrer Kompetenz zur Selbstkonstituierung kann sie den Präsidenten während der Amtsperiode ersetzen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:27", "Checksum": "9122257773ee660f5b578d92bf891c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 24.04.2003 AGVE_2003_115\nRegeste:\nSchulpflege; aufgrund ihrer Kompetenz zur Selbstkonstituierung kann sie den Präsidenten während der Amtsperiode ersetzen.\n\n462 Verwaltungsbehörden 2003\n\naus möglich ist, das Paintballspiel ohne Polizeigüterverletzung\ndurchzuführen. Sofern man wie hier die Auffassung der Gemeinde,\ndass das Paintballspielen das geschützte Gut der Sittlichkeit generell\nverletzt und deshalb verboten werden muss, nicht teilt, besteht kein\nöffentliches Interesse an einem generellen Verbot.\nb) Wie oben festgehalten wurde, kann Paintball im Einzelfall\nauch Polizeigüter verletzen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass\nder Verein X. in bisherigen oder zukünftigen Veranstaltungen polizeiliche Schutzgüter beeinträchtigt. Es spricht deshalb nichts dagegen, dass Gemeinden das Paintballspiel in gewisse Bahnen lenken.\nHalten Gemeinden diesbezügliche Massnahmen für erforderlich, so\ngenügt es, für derartige Spiele eine Bewilligungspflicht im kommunalen Polizeireglement vorzusehen. Damit lassen sich auf die bestehenden Örtlichkeiten angepasste Lösungen finden, die der jeweiligen\nSituation gerecht werden. Mit diesem Mittel kann ein geordneter\nSpielbetrieb, welcher keine Schutzgüter beeinträchtigt, sichergestellt\nwerden. Darüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein generelles Verbot, wären demzufolge unverhältnismässig. Von diesem\nPrüfungsergebnis unmittelbar betroffen sind somit auch die bereits\nmit Beschlüssen vom 2. bzw. 16. Juli 2001 verhängten generellen\nPaintball-Verbote. Da mit der Bewilligungspflicht eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zum Schutze von Polizeigütern zur\nVerfügung steht, sind absolut ausgesprochene Paintball-Verbote unverhältnismässig und demnach nicht zulässig.\n8. Selbstverständlich bleibt für Spielerinnen und Spieler von\nPaintball, unabhängig, ob eine Veranstaltung bewilligt wird oder\nnicht, die Beachtung der Bestimmungen des eidgenössischen oder\ndes kantonalen Rechts vorbehalten, wie etwa die Strafnormen betreffend Körperverletzung und Sachbeschädigung, Tierschutzvorschriften etc.\n\n115 Schulpflege; aufgrund ihrer Kompetenz zur Selbstkonstituierung kann\nsie den Präsidenten während der Amtsperiode ersetzen.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 24. April 2003 in Sachen\nH.M.H gegen die Schulpflege S.\n2003 Gemeinderecht 463\n\nSachverhalt\n\nNachdem innerhalb der Schulpflege Differenzen bestanden über\ndie Art und Weise, wie das Präsidentenamt zu führen sei, wurde der\nPräsident an der Sitzung vom 29. April 2002 von der Mehrheit der\nübrigen Schulpflegemitglieder abgewählt. Eine gegen diese Abwahl\neingereichte Beschwerde hiess der Bezirksschulrat mit Entscheid\nvom 27. Juni 2002 gut. Er hob die Abwahl auf und ordnete stattdessen zur Konfliktbewältigung den Beizug einer externen Fachperson\nan. In der Folge demissionierten vier Mitglieder der Behörde (zumindest teilweise aufgrund der Differenzen). Nach deren Ersetzung\nbeschloss die Schulpflege anlässlich der Sitzung vom 29. Oktober\n2002 erneut die Abwahl des Präsidenten.\nMit Eingabe vom 18. November 2002 reicht H. M. H. sowohl\nbeim Bezirksamt als auch beim Bezirksschulrat Beschwerde ein. Mit\nVerfügung vom 19. November 2002 überwies das Bezirksamt mangels Zuständigkeit die Beschwerdeakten dem Bezirksschulrat zur\nVereinigung mit den dortigen Verfahren. Der Bezirksschulrat seinerseits überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Departement des Innern. In der Beschwerdeschrift stellt H. M. H. folgendes\nRechtsbegehren:\n\"Es sei festzustellen, dass die Amtsenthebung des Beschwerdeführers als Präsident der Schulpflege S. nichtig ist bzw. der Entscheid\naufzuheben sei.\nUnter Kosten- Parteientschädigung und Beschwerdefolgen.\"\nDer Antrag wird damit begründet, dass sich die Schulpflege\nzwar selbst konstituiere, dies aber nicht bedeute, dass die Ämter jederzeit wieder neu verteilt werden könnten. Die Amtsinhaber seien\ngrundsätzlich auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Das Ansetzen von vorzeitigen Wiederwahlen für Behörden oder Schulämter\noder das Ansetzen von Abwahlen sei gesetzlich nicht vorgesehen und\ndeshalb nicht zulässig (mit Verweis auf den Schulratsentscheid vom\n27.06.02, Punkt 7.4). Auch sei ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem\nAmt nur mit Genehmigung des Bezirksamtes möglich.\n464 Verwaltungsbehörden 2003\n\nAus den Erwägungen\n\n"}