Die urteilende Instanz hat sich bei einem Augenschein in U. davon überzeugen können, dass der Verein X. mit der bei der Besichtigung ausgeübten Form der Paintball-Veranstaltung keine Polizeigüter verletzt. So ist der betreffende Spielort (Privatgrund eines Bauern) auf einer Anhöhe abseits des Dorfes gelegen. Vom Dorf aus ist er zwar teilweise einsehbar. Der Abstand des Spielfeldes zu den nächsten Wohnsiedlungen beträgt aber in etwa 500 Meter. Das Spiel wurde in der so genannten Sup’Air-Variante auf freiem Feld ausgeübt. Dabei werden auf dem Spielfeld aufblasbare, künstliche Hindernisse in auffallend leuchtenden Farben aufgestellt.