Dass es aus rein ethischen Überlegungen heraus (z.B. wegen Gewaltverherrlichung oder Verletzung der Menschenwürde) generell die Sittlichkeit, als objektivierte, für jedermann verbindliche ethische Minimalvoraussetzungen einer Gesellschaft verletzen würde, ist indes kaum vorstellbar. Wollte man dies wirklich bejahen, so dürfte eine solche Regelung nicht dem kommunalen Gesetzgeber überlassen bleiben. 2003 Gemeinderecht 461