Das Verbot ist somit primär auf eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit zu überprüfen. Schutzobjekt der öffentlichen Sittlichkeit ist das sittliche Empfinden der Bevölkerung, das örtlich verschieden und zeitlich wandelbar ist. Zur öffentlichen Sittlichkeit werden die geschlechtliche Sittlichkeit und der äussere Anstand schlechthin gezählt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass bei Weitem nicht alle sittlichen Anschauungen und Anstandsformen geschützt werden. Ethische (moralische) Grundhaltungen können nur geschützt werden, wenn sie für das menschliche Zusammenleben elementar sind.