das Polizeireglement sowie mit Blick auf die grundrechtlichen Ansprüche des Vereins mit dem öffentlichen Interesse und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt. a) Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören in besonderer Weise die polizeilich motivierten Interessen, die unmittelbar dem Schutz von Polizeigütern dienen. Nach Gemeindegesetz zählen dazu die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1902 ff. / H. Reinhard, a.a.O., S. 68).