Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2001 ist folglich wegen einer fehlenden, geeigneten gesetzlichen Grundlage aufzuheben. 7. Mit Entscheid des Regierungsrat vom 6. November 2002 wurde die Vorinstanz auch angewiesen, in ihrem neuerlichen Entscheid zu prüfen, ob durch das Verhalten des Vereins X. konkret Polizeigüter verletzt werden und sich ein Paintball-Verbot gestützt auf 2003 Gemeinderecht 459