Oder die Bestimmung von § 6 PR ist als derart offen zu verstehen, dass auch Paintball darunter subsumiert werden kann. Dann ist dieser Rechtssatz aber so unpräzise formuliert, dass der Bürger sein Verhalten nicht danach richten und die Folgen seines Verhaltens nicht mehr voraussehen kann. Die Norm ist damit als zu unbestimmt im Sinne der bundesgerichtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2001 ist folglich wegen einer fehlenden, geeigneten gesetzlichen Grundlage aufzuheben.