Diese haben nicht die Belästigung oder Beunruhigung von Leuten zum Zweck, sie sind höchstens ungewollte Nebenerscheinungen. b) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Begriff des Unfugs entweder einzuschränken ist, auf ein ausschliesslich mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten. Dann sind Paint- ball-Veranstaltungen, in der Form wie sie der Verein X. durchführt, nicht mehr tatbestandsmässig, weshalb sie nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege" nicht verboten sind. Oder die Bestimmung von § 6 PR ist als derart offen zu verstehen, dass auch Paintball darunter subsumiert werden kann.