Unfug lässt sich mit einer solchen Umschreibung kaum von den anderen Handlungen des Abs. 1 abgrenzen und noch viel weniger von nicht tatbestandsmässigen Handlungen. Wird Unfug hingegen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung als ein mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten definiert (BGE 96 I 24 ff. / vgl. auch Peter Hafter, Das Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 134 ff.), so lassen sich die Paintball-Veranstaltungen des Vereins X. nicht darunter subsumieren. Diese haben nicht die Belästigung oder Beunruhigung von Leuten zum Zweck, sie sind höchstens ungewollte Nebenerscheinungen.