niert als Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die persönliche Sicherheit zu gefährden. Die darin enthaltenen Begriffe des Polizeirechts müssen mittels Werturteilen beantwortet werden. Zieht man Abs. 1 und 2 zusammen, so wird deutlich, dass die Bestimmung in sich widersprüchlich ist und ein umfassendes Feld abzudecken versucht. Unfug lässt sich mit einer solchen Umschreibung kaum von den anderen Handlungen des Abs. 1 abgrenzen und noch viel weniger von nicht tatbestandsmässigen Handlungen.