tigen können. Dies wird zusätzlich noch durch die Marginalie von § 6 PR unterstrichen, wonach die Norm unter der Bezeichnung "Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Unfug" geführt wird. Dieser Teil der Bestimmung ist somit vollkommen offen formuliert und ungeeignet in Grundrechte einzugreifen. Als zweites Tatbestandsmerkmal nennt § 6 PR zudem jeglichen Unfug, der Personen belästigt oder Sachen gefährdet. Der Unfug selbst wird in Abs. 2 defi- 458 Verwaltungsbehörden 2003