denn ohne die Verwendung solcher Begriffe wäre er nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Herr zu werden (BGE 117 Ia 472, 480; 109 Ia 284). § 6 PR nennt zunächst einmal als Tatbestandsmerkmal ganz allgemein Handlungen, welche die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität beeinträchtigen. Da der Begriff der öffentlichen Ordnung in Literatur und Praxis auch einfach als Oberbegriff für den Polizeigüterschutz verwendet wird (Andreas Jost, Polizeibegriff, Diss. Bern 1975, S. 20 f. / H. Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 59 ff.), sind damit grundsätzlich alle Handlungen gemeint, die Polizeigüter beeinträch-