Der Erlass des Polizeireglements ist nach Gemeindegesetz zwingend der Exekutive zugewiesen. Für leichtere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit stellt das gemeinderätliche Polizeireglement folglich eine genügende Rechtsgrundlage dar (vgl. BGE 99 Ia 504 ff.; 96 I 219 ff.). Es bleibt demnach noch zu untersuchen, ob die Norm von § 6 des kommunalen Polizeireglements (PR) genügend bestimmt ist. Das Bundesgericht hat zum Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen erklärt, es dürfe nicht in absoluter Weise verstanden werden.