Grad an Gewissheit voraussehen kann. Zum Anderen sind schwerwiegende Eingriffe in Freiheitsrechte auf der Stufe eines Gesetzes zu normieren, während für weniger schwere Eingriffe eine Verordnung genügt. In allen Fällen muss die Verordnung formell und materiell verfassungsmässig sein (R.J. Schweizer, a.a.O., Art. 36 Rz 10 ff. / Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 307 ff.). a) Der Erlass des Polizeireglements ist nach Gemeindegesetz zwingend der Exekutive zugewiesen.