Auch muss sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. 6. Art. 36 Abs. 1 BV verlangt für jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage. Diese Voraussetzung setzt sich aus zwei Teilgehalten zusammen: dem Erfordernis des Rechtssatzes und dem Erfordernis der Gesetzesform. Zum Einen muss somit eine Freiheitsbeschränkung grundsätzlich in einem Rechtssatz, d.h. in einer generell-abstrakten Norm, vorgesehen sein.