Prinzipiell dürfen nur Vorschriften erlassen werden, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen, so genannt grundsatzkonforme Massnahmen. Als grundsatzkonform gelten dabei verhältnismässige wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen. Grundrechtskonforme Beschränkungen sind unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (K.A. Vallender, a.a.O., Art. 94 Rz 5 / J.P. Müller, a.a.O., S. 636). Für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedarf es deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Auch muss sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein.