Unbestrittenermassen bietet er auch in U. Kurse gegen Entgelt an. Seine Tätigkeit ist demnach auch an diesem Ort als wirtschaftlich im Sinne der Wirtschaftsfreiheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich somit bei der Ausrichtung von Paintball-Veranstaltungen in U. auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. 5. Nach Art. 94 Abs. 1 BV haben sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten (vorbehältlich Art. 94 Abs. 4 BV). Prinzipiell dürfen nur Vorschriften erlassen werden, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen, so genannt grundsatzkonforme Massnahmen.