Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet Schutzobjekt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit gilt in diesem Sinne insbesondere als wirtschaftliche, wenn mit ihr wirtschaftliche Güter und Dienstleistungen erstellt werden (Klaus A. Vallender, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, Art. 27, Rz 7 ff. / J.P. Müller, a.a.O., S. 644 f.). Der Verein X. betreibt in R. einen Shop für Paintball-Zubehör. Ausserdem organisiert er gegen Entgelt Spiele, Events und Kurse auf eige- 456 Verwaltungsbehörden 2003