O., S. 343). So fällt etwa die Gründung eines Paintballvereins unter diese Schutznorm. Die Vereinstätigkeit selbst untersteht aber keinem grundrechtlichen Schutz, sofern sie nicht auch in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt. Eine Tätigkeit die nicht vom Recht auf persönliche Freiheit geschützt ist, kann nicht deshalb einen Grundrechtsschutz für sich beanspruchen, weil sie nicht alleine, sondern in einem Verein ausgeübt wird. c) Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betätigung in umfassendem Sinne. Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet Schutzobjekt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit.