Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 42 ff.). Folglich gehören beispielsweise nicht in den Schutzbereich der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten die Betätigung von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E. 7b.; 120 Ia 126 E. 7), der freie, d.h. bewilligungslose Erwerb von halbautomatischen Waffen (BGE 118 Ia 305 E. 4b) oder die Absicht, gewisse Sportarten an bestimmten Orten auszuüben (BGE 108 Ia 59 ff.). Da das Paintballspielen keinen wesentlichen Aspekt der persönlichen Lebensgestaltung ausmacht, fällt es nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. b) Auch aus der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) oder der Vereinigungsfreiheit (Art.