Das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 schützt laut ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle wichtigen Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensgestaltung. Dieser Anspruch beinhaltet nur die für die Persönlichkeit des Betroffenen elementaren Aspekte individueller Lebensführung und kommt deshalb nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit gleich (Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, Art. 10, Rz 24 / Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 42 ff.).