Zur Markierung der gegnerischen Teammitglieder, was zum Ausscheiden aus dem Spiel führt, werden waffenähnliche Luftdruckgeräte sowie damit abschiessbare Farbkugeln eingesetzt. 4. Der Verein X. nimmt für sich einen grundrechtlichen Schutz in Anspruch und beruft sich auf die persönliche Freiheit, die Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Wirtschaftsfreiheit. Es ist somit zu prüfen, ob durch das Paintball-Verbot Grundrechte beeinträchtigt werden. a) Das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art.