Darin wird in § 6 Abs. 1 und 2 festgehalten, dass Handlungen, die geeignet sind, die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeder Unfug, der Personen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten sind. Als Unfug sollen dabei Handlungen gelten, die geeignet sind, andere Personen 454 Verwaltungsbehörden 2003