Da weder Bund noch Kantone Paintball gesetzlich geregelt haben, der Sachbereich demnach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, ist eine kommunale Regelung zum Schutze von Polizeigütern zulässig. Der Gemeinderat U. hat von seiner Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht und ein Polizeireglement erlassen. Darin wird in § 6 Abs. 1 und 2 festgehalten, dass Handlungen, die geeignet sind, die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeder Unfug, der Personen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten sind.