f) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezember 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglements (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, A. 2001, S. 198). Die Rechtsetzungsbefugnisse des Gemeinderates finden ihre Grenze grundsätzlich im Autonomiebereich der Gemeinde. Da weder Bund noch Kantone Paintball gesetzlich geregelt haben, der Sachbereich demnach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, ist eine kommunale Regelung zum Schutze von Polizeigütern zulässig.