könnten. Ein Paintball-Verbot sei nur auf Grundlage eines eidgenössischen Gesetzes im formellen Sinne möglich. Kantone oder Gemeinden hingegen seien in diesem Bereich nicht befugt zu legiferieren. Zudem verstosse die Verfügung gegen das Begründungsgebot gemäss aargauischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, da sie weder ein öffentliches Interesse am generellen Verbot nachweise, noch Ausführungen darüber mache, ob nicht andere, weniger einschneidende Massnahmen möglich seien. Damit verletze das verfügte generelle Paintball-Verbot gleichzeitig auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aus den Erwägungen