Die angefochtene Verfügung greife in verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte ein. Neben der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit seien auch das Recht auf persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit betroffen. Die vom Gemeinderat angerufene polizeiliche Bestimmung sei keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Paintballsport zu verbieten, sondern vermöge einzig in konkreten Einzelfällen zu greifen. Der Unfugstatbestand sei aber per se zuwenig bestimmt, als damit bundesrechtlich garantierte Freiheitsrechte eingeschränkt werden 2003 Gemeinderecht 453