Zur Begründung seines Verbots führte der Gemeinderat U. primär an, dass das Paintballspiel mit Krieg in Verbindung gebracht werde und deshalb vielen Leuten Angst mache. Kriegsspiele seien in der heutigen Zeit aber fehl am Platze, weshalb es aus ethischen Gründen nicht angebracht sei, solche Spiele zu veranstalten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 reicht Dr. T. B., Rechtsanwalt und Notar, namens und mit Vollmacht des Vereins X., mit Sitz in R., Beschwerde ein und stellt folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung des Gemeinderates U. vom 17. September 2001 sei aufzuheben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es