Vereins (Frau und Herr N.) Gelegenheit, ihren Standpunkt zum ausgesprochenen Verbot darzulegen. In derselben Sitzung erliess der Gemeinderat U. sodann folgenden Beschluss, welchen er dem Vertreter des Vereins X., U. N., eingeschrieben eröffnete: "Der Gemeinderat verbietet gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 (recte: des Polizeireglements) und in Anlehnung an § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) das Paintballspiel auf dem gesamten Gemeindegebiet von U." Zur Begründung seines Verbots führte der Gemeinderat U. primär an, dass das Paintballspiel mit Krieg in Verbindung gebracht werde und deshalb vielen Leuten Angst mache.