{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2003-04-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2003-114_2003-04-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3967", "Checksum": "8a1a7b15e1a06bb7a9eaf8e681d1518a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2003_114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 08.04.2003 AGVE_2003_114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Paintballverbotes auf dem gesamten Gemeindegebiet; das Paintballspiel kann aber einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:29", "Checksum": "4e95e09cfedce75f01bce9129327b9d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 08.04.2003 AGVE_2003_114\nRegeste:\nPolizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Paintballverbotes auf dem gesamten Gemeindegebiet; das Paintballspiel kann aber einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.\n\n2003 Gemeinderecht 451\n\nI. Gemeinderecht\n\n114 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Paintballverbotes auf dem\ngesamten Gemeindegebiet; das Paintballspiel kann aber einer Bewilligungspflicht unterstellt werden.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 8. April 2003 in Sachen Verein\nX. gegen den Gemeinderat U.\n\nSachverhalt\n\nDer Verein X. (mit Sitz in R.) führt auf mehreren im Kanton\nAargau gelegenen Spielfeldern (hauptsächlich in den Gemeinden W.\nund K.) verschiedenartige Paintball-Veranstaltungen (Turniere, Kurse\nusw.) durch. Nachdem der Verein über eine geraume Zeit auf verschiedenen Spielfeldern in der Gemeinde U. seinen Paintball-Akti-\nvitäten nachgegangen war, beschloss der Gemeinderat U. am 2. Juli\n2001 ein Paintball-Verbot für das gesamte Gemeindegebiet. Den betreffenden Beschluss liess er am 12. Juli 2001 im amtlichen Anzeiger\nder Gemeinde U. veröffentlichen. Hierauf erklärte der Verein X.,\nvertreten durch die beiden Vereinsmitglieder Frau und Herr N., an\nder Sitzung des Gemeinderates U. vom 16. Juli 2001 sein Bestreben,\nauch weiterhin auf dem Gebiet der Gemeinde U. Paintball-Veran-\nstaltungen durchführen zu können. Zur Verhinderung derartiger Anlässe stellte der Gemeinderat U. mit Beschluss vom 16. Juli 2001\nnochmals ausdrücklich fest, dass für das gesamte Gemeindegebiet\nein Paintball-Verbot verhängt worden sei.\nAm 25. Juli 2001 führte der Verein X. ungeachtet der ausgesprochenen Verbote auf dem Gemeindegebiet von U. eine öffentliche\nPaintball-Demonstration durch. In der Folge thematisierte der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 17. September 2001 erneut\ndas Paintball-Verbot. Hiezu bot er nochmals zwei Mitgliedern des\n452 Verwaltungsbehörden 2003\n\nVereins (Frau und Herr N.) Gelegenheit, ihren Standpunkt zum ausgesprochenen Verbot darzulegen. In derselben Sitzung erliess der\nGemeinderat U. sodann folgenden Beschluss, welchen er dem Vertreter des Vereins X., U. N., eingeschrieben eröffnete:\n\"Der Gemeinderat verbietet gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 (recte:\ndes Polizeireglements) und in Anlehnung an § 27 der Verfassung des\nKantons Aargau (KV) das Paintballspiel auf dem gesamten Gemeindegebiet von U.\"\nZur Begründung seines Verbots führte der Gemeinderat U. primär an, dass das Paintballspiel mit Krieg in Verbindung gebracht\nwerde und deshalb vielen Leuten Angst mache. Kriegsspiele seien in\nder heutigen Zeit aber fehl am Platze, weshalb es aus ethischen\nGründen nicht angebracht sei, solche Spiele zu veranstalten.\nMit Eingabe vom 1. Oktober 2001 reicht Dr. T. B., Rechtsanwalt und Notar, namens und mit Vollmacht des Vereins X., mit Sitz\nin R., Beschwerde ein und stellt folgende Rechtsbegehren:\n\"Die Verfügung des Gemeinderates U. vom 17. September 2001\nsei aufzuheben.\nUnter Kosten und Entschädigungsfolgen.\"\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es\nsich bei Paintball um eine neuartige, weltweit verbreitete, etablierte\nund akzeptierte Sportart handle. Das Spiel sei völlig gefahrlos. Unter\nBeachtung der obligatorisch vorgeschriebenen Ausrüstung (Augenund Gesichtsschutz) würden keine Verletzungen auftreten. Paintball\nhabe, wie andere Sportarten (Fechten, Karate, Boxen, Pistolenschiessen usw.) lediglich im weitesten Sinne mit Krieg, Kampf und Aggressionen zu tun. Gemäss einem Gutachten bestehe bei Paintballspielern grundsätzlich keine Gewaltaffinität. Die angefochtene Verfügung greife in verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte ein.\nNeben der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit seien auch\ndas Recht auf persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit betroffen. Die vom Gemeinderat angerufene polizeiliche Bestimmung sei\nkeine hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Paintballsport zu\nverbieten, sondern vermöge einzig in konkreten Einzelfällen zu greifen. Der Unfugstatbestand sei aber per se zuwenig bestimmt, als damit bundesrechtlich garantierte Freiheitsrechte eingeschränkt werden\n2003 Gemeinderecht 453\n\nkönnten. Ein Paintball-Verbot sei nur auf Grundlage eines eidgenössischen Gesetzes im formellen Sinne möglich. Kantone oder Gemeinden hingegen seien in diesem Bereich nicht befugt zu legiferieren. Zudem verstosse die Verfügung gegen das Begründungsgebot\ngemäss aargauischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, da sie weder\nein öffentliches Interesse am generellen Verbot nachweise, noch\nAusführungen darüber mache, ob nicht andere, weniger einschneidende Massnahmen möglich seien. Damit verletze das verfügte generelle Paintball-Verbot gleichzeitig auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}